Konstellationen
Reine England Lösung
Die Limited Company führt ihre Geschäftstätigkeit allein in England aus. Es wird keine Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung in Deutschland gebildet.
Bei der England-Lösung kommt die Gesellschaft in den Genuss der niedrigen
Gebühren und Steuern. Die Gesellschaft ist allein in England steuerpflichtig.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, Teile Ihres bereits bestehenden Unternehmens in eine eigene Limited Company auszugliedern. Dies können speziell risikobehaftete Bereiche oder Produktionssparten sein.
Zweigniederlassung in Deutschland
Die Limited Company behält ihren Hauptsitz in England und errichtet in Deutschland eine selbständige Zweigniederlassung unter Leitung eines Niederlassungsleiters.
Die Zweigniederlassung wird im deutschen Handelsregister eingetragen und ist für sich rechtsfähig.
Sie ist jedem anderen deutschen Unternehmen (in diesem konkreten Fall der GmbH) gleichgestellt.
Umsätze und Erträge der Zweigniederlassung sind allein in Deutschland nach geltendem Steuerrecht zu versteuern.